(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung findet statt

 

1.

aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,

 

2.

aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

 

(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. 2In den Fällen der §§ 731 und 768 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

 

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.

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