(1) 1Vor Festsetzung einer Entschädigung nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. 2Kommt eine Einigung zustande, so ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3Die Niederschrift enthält

 

1.

Ort und Zeit der Verhandlung,

 

2.

die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer Bevollmächtigten sowie von Personen mit gesetzlicher Vertretungsmacht nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,

 

3.

die Erklärungen der Beteiligten.

4Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 5In der Niederschrift ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

 

(2) 1Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Wasserbehörde zur Kenntnis bringen. 2In diesem Falle setzt die Wasserbehörde den Ausgleich oder die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest und stellt den Beteiligten die Festsetzung zu. 3Diese Festsetzung kann nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärungen der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben.

 

(3) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest. 2Der Bescheid hat die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 zu enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.

 

(4) Für die Niederschrift nach Abs. 1, für die Erklärungen nach Abs. 2 Satz 1 sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ist die elektronische Form ausgeschlossen.

[1] (zu § 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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