(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden.

 

(2) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung, der Maßnahmen nach § 50 Abs. 1 oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

 

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 gelten § 91 Satz 2 und 3 und die §§ 95 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

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