(1) 1Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 57 Abs. 1 und 4 der Verkehrswert eines Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen hat, hat sie oder er einen Wertausgleich an den öffentlichen Kostenträger zu leisten. 2Die Höhe des Ausgleichsbetrags richtet sich nach der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks und wird durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt.

 

(2) Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).

 

(3) 1Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder Sanierung abgeschlossen und der Festsetzungsbescheid bekannt gegeben ist. 2Die Pflicht zum Wertausgleich erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach Abschluss der Sanierung festgesetzt worden ist.

 

(4) Von der Erhebung des Wertausgleichs kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie eine unbillige Härte darstellt.

 

(5) 1Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2Die §§ 192 bis 198 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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