(1) 1Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder die Sicherheit des Deichs beeinträchtigen kann. 2Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben Bäume und Sträucher am Deich und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes zu entfernen. 3Dies gilt auch dann, wenn Anpflanzungen vor Inkrafttreten eines Anpflanzungsverbots von früheren Eigentümerinnen und Eigentümern vorgenommen wurden.

 

(2) 1Die Wasserbehörde kann die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung der Standsicherheit des Deichs, dessen Unterhaltung oder Verteidigung erforderlich ist. 2§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deichs erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. 2Entstehen Schäden, so hat die geschädigte Person Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen.

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