§§ 1 - 3 Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt

 

1.

für folgende Gewässer:

 

a)

das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),

 

b)

das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser);

 

2.

für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) 1Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. 2Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

 

(3) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

 

1.

Gräben, die dazu dienen, die Grundstücke nur eines Eigentümers zu entwässern oder zu bewässern,

 

2.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

2§ 66 bleibt unberührt.

§ 2 Grundsätze

 

(1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. 2Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. 3Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.

 

(2) Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Gewässerzustandes[1] [Bis 21.12.2009: der Gewässergüte] führen, sind unzulässig.

 

(3) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass

 

1.

nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,

 

2.

Hochwasserschäden, schädliches Abschwemmen von Boden und eine schädliche Auswaschung von Nährstoffen verhindert werden,

 

3.

landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen unter Vermeidung dauerhaft nachteiliger Wirkungen auf den Naturhaushalt entwässert werden können,

 

4.

die Gewässer einschließlich des Meeres vor Verunreinigungen geschützt werden,

 

5.

die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,

 

6.

das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt und verbessert werden.

 

(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 22.12.2009.

§ 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

 

(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Flussgebietseinheiten sind:

 

1.

Elbe,

 

2.

Weser.

 

(2) 1Die im Einzugsgebiet einer in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheit liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der jeweiligen Flussgebietseinheit zugeordnet; es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. 2Die Flussgebietseinheiten sind in Koordinierungsräume unterteilt, die in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt sind.

§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen

 

(1) 1Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass bis zum Ablauf des 22. Dezember 2015 erreicht werden

 

1.

bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

2.

bei künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes),

 

3.

beim Grundwasser die Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes).

2Für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie[1] [Bis 21.12.2009: Wasserrahmenrichtlinie] 2000/60/EG gilt die Frist nach Satz 1, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. 3Die §§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

 

(2) Die Frist in Absat...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge