Kommentar

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist es von erheblicher Bedeutung, inwieweit eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht einer daneben ausgeübten abhängigen Beschäftigung ausschließt. Nach § 5 Abs. 5 SGB V unterliegt ein Arbeitnehmer nicht der Versicherungspflicht , wenn er hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt sich diese Frage nicht. In diesen Versicherungszweigen besteht bei einer abhängigen Beschäftigung, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, grundsätzlich Versicherungspflicht, auch wenn daneben eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird ( Sozialversicherungspflicht ).

Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Stunden in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, die widerlegbare Vermutung, daß für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. Diese Auffassung gilt dann als widerlegt, wenn das monatliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt. In einem bemerkenswerten Urteil hat das BSG nunmehr entschieden, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen ist, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Dabei ist als Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Gewinns sind steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen. Zusätzlich zu dem Zeitaufwand für die eigentliche Tätigkeit ist auch der zeitliche Aufwand des Selbständigen für die Betriebsführung in die Arbeitszeitermittlung einzubeziehen. Die für die kaufmännische und organisatorische Führung des Betriebs erforderliche Zeit, insbesondere zur Erledigung der laufenden Verwaltung und Buchhaltung, Behördengänge, Geschäftsbesorgungen, Personalanweisungen und ähnliche Aufgaben, ist zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 29.04.1997, 10/4 RK 3/96

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