Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverbot im GmbH-Vertrag ist unwirksam, soweit es auch die Zeit zwischen der Austrittserklärung eines Gesellschafters und seinem endgültigen Ausscheiden umfasst.

Hintergrund (vereinfacht dargestellt)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Kläger) hatte seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt. Kurz darauf wurde er auch als Geschäftsführer abberufen. Die Satzung der GmbH sah für den Austritt eines Gesellschafters vor, dass der Austritt mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden muss und dass das Stimmrecht ab Zugang der Erklärung bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft ruht. Zudem enthielt die Satzung ein Wettbewerbsverbot für die Laufzeit des Vertrags; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war nicht vereinbart.

Da der Gesellschafter aufgrund des Wettbewerbsverbots bis zu seinem endgültigen Ausscheiden nicht in den anderen Unternehmen tätig werden konnte, klagte er gegen die GmbH auf Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Gesellschafter Berufung ein – mit Erfolg.

Das Urteil des OLG Nürnberg vom 14.10.2020 – 12 U 1440/20

Das OLG Nürnberg gab der Klage statt und erklärte das Wettbewerbsverbot für den Zeitraum zwischen der Austrittserklärung des Gesellschafters und seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft für unwirksam. Da nach der Satzung das Stimmrecht des Gesellschafters für diesen Zeitraum ruhe, könne der Gesellschafter auf die Angelegenheiten der GmbH bis zu seinem endgültigen Austritt keinen nachhaltigen Einfluss mehr nehmen. Gleichzeitig dürfe er aufgrund des Wettbewerbsverbots bis zu seinem Ausscheiden nicht mit der GmbH in Wettbewerb treten. Dies sei unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Wettbewerbsverbot, das den austretenden Gesellschafter faktisch zwinge, seine wirtschaftliche Betätigung bis zum Verlust der noch (lediglich) formell bestehenden Gesellschafterstellung der Gesellschaft unterzuordnen, unwirksam. Ein solches Verbot diene nämlich nur dem missbilligten Zweck, ein unerwünschtes Konkurrenzunternehmen auszuschalten. Aus diesem Grund sei das Wettbewerbsverbot der beklagten GmbH dahingehend auszulegen, dass es nicht für den Zeitraum gelte, in dem das Stimmrecht infolge der Austrittserklärung des Gesellschafters ruhe.

Anmerkung

Die Vereinbarung von Wettbewerbsverboten für Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich zulässig und auch üblich.

Bei Ausgestaltung des Wettbewerbsverbots sind jedoch enge Grenzen zu beachten. Ist das Wettbewerbsverbot zu weitreichend, ist die Regelung sittenwidrig und damit unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Wettbewerbsverbot daher nur zulässig, wenn es nicht über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft einerseits hinausgeht und andererseits den betroffenen Gesellschafter nicht übermäßig beschränkt.

Ein Wettbewerbsverbot, das an die Gesellschafterstellung anknüpft und für die Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft gilt, ist regelmäßig gerechtfertigt. Hat ein Gesellschafter – wie in der Entscheidung des OLG Nürnberg durch das Ruhen der Stimmrechte – jedoch in Folge seines Austritts / der Kündigung keine Einflussmöglichkeit mehr auf die Geschäfte und künftige Entwicklung der Gesellschaft, ist es dem Gesellschafter nicht (mehr) zumutbar, bis zum endgültigen Ausscheiden jeglichen Wettbewerb mit der Gesellschaft zu unterlassen.

Handelt es sich hingegen um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das an die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft anknüpft, sind die Anforderungen an die Wirksamkeit noch höher. So muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenständlich (auf die Tätigkeiten der Gesellschaft), räumlich (auf die Länder / Gebiete, in denen die Gesellschaft tätig ist) und zeitlich (max. 24 Monate) begrenzt sein, da der Gesellschafter ansonsten keine neue Berufstätigkeit aufnehmen könnte.

Zudem ist zu beachten, dass bei Minderheitsgesellschaftern einer GmbH ein Wettbewerbsverbot überhaupt nur dann zulässig ist, wenn diese die Geschicke der GmbH beeinflussen können (z.B. aufgrund von Sonderrechten oder einer besonderen personalistischen Ausrichtung der GmbH, siehe hierzu auch https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/unzulaessiges-wettbewerbsverbot-fuer-minderheitsgesellschafter_210_492384.html)

Soll ein (nach-)vertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart werden, sollten die Gesellschafter daher darauf achten, die jeweils geltenden engen Grenzen einzuhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Klausel unwirksam ist und die Gesellschaft nicht oder nur eingeschränkt vor einer Konkurrenztätigkeit durch den Gesellschafter geschützt ist.

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