(1) 1Einem Beschäftigten, der eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Wahlvorstand auf Verlangen

 

1.

den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

 

2.

eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich angekreuzt hat oder soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

 

3.

einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Die Dienststelle stellt hierfür dem Wahlvorstand die erforderliche Anzahl der Umschläge zur Verfügung. 3Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlvorschlags und des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

 

(2) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. 2Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. 3Der Wahlvorstand hat die Briefumschläge gesichert aufzubewahren.

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