(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt

 

1.

beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

 

2.

als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,

hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Die zuständige Behörde kann

 

1.

die Waffen oder Munition sicherstellen oder

 

2.

anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist

 

a)

unbrauchbar gemacht werden oder

 

b)

einem Berechtigten überlassen werden,

 

c)

und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.

 

(3) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. 2Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

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