(1) 1Rechte auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gehören zum sonstigen Vermögen; wegen der Bewertung vgl. Abschnitt 20. 2Renten sind laufende Bezüge in Geld oder Geldeswert, auf die der Empfänger für eine gewisse Zeitdauer einen Anspruch hat, so daß die periodisch wiederkehrenden Bezüge auf einem einheitlichen Stammrecht (Rentenrecht) beruhen und dessen Früchte darstellen (BFH-Urteil vom 29. 3. 1962, BStBl III S. 304). 3Hierher gehören auch Ansprüche auf laufende Leistungen aus einer bereits fälligen Rentenversicherung, auch wenn diese zwangsweise abgeschlossen worden ist. 4Wegen der noch nicht fälligen Ansprüche dieser Art vgl. Abschnitt 65. 5Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist auch vorhanden, wenn der Empfänger zwar keinen klagbaren bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf die Leistungen hat, aber mit Sicherheit mit dem fortlaufenden Bezug der Leistungen rechnen kann (BFH-Urteil vom 9. 9. 1960, BStBl 1961 III S. 18).

 

(2) 1Zu den Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen gehört auch das Recht auf den Erbbauzins. 2Des weiteren gehört dazu der Anspruch eines nur obligatorisch Berechtigten gegen den Inhaber eines Gewerbebetriebs auf Leistung eines Anteils am jährlichen Reingewinn (Gewinnbeteiligung). 3Die Versorgungszusage gegenüber der Witwe des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehört mit ihrem Kapitalwert zum sonstigen Vermögen (BFH-Urteil vom 7. 12. 1984, BStBl 1985 II S. 239). 4Wegen der Unterscheidung zwischen einer zum sonstigen Vermögen gehörenden Gewinnbeteiligung und den nicht zum sonstigen Vermögen gehörenden Ansprüchen auf Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, vgl. BFH-Urteil vom 11. 2. 1966 (BStBl III S. 307). 5Zur Abgrenzung von Ansprüchen auf Kaufpreisraten gegenüber Renten und Rechten auf wiederkehrende Leistungen vgl. BFH-Urteil vom 3. 10. 1969 (BStBl 1970 II S. 240).

 

(3) Holznutzungsrechte gehören beim Bezugsberechtigten zum sonstigen Vermögen.

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