(1) 1Wirtschaftsgüter, die Ehegatten gemeinsam gehören, bilden beim Grundbesitz und beim sonstigen Vermögen eine wirtschaftliche Einheit, wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist (§ 119 Abs. 1 BewG). 2Forderungen und Schulden zwischen Ehegatten sind bei der Ermittlung des Gesamtvermögens grundsätzlich zu berücksichtigen.

 

(2) 1In die wirtschaftliche Einheit des Gewerbebetriebs sind nur die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die dem Betriebsinhaber gehören, vgl. Abschnitt 27. 2Forderungen und Schulden gegenüber dem Ehegatten des Betriebsinhabers sind anzusetzen. 3Grundstücke des Ehegatten des Betriebsinhabers, die dem Gewerbebetrieb zu mehr als der Hälfte ihres Werts dienen (Betriebsgrundstücke), sind in die wirtschaftliche Einheit des Gewerbebetriebs einzubeziehen, vgl. Abschnitt 36 Abs. 2. 4Dies gilt auch für Grundstücksanteile des Ehegatten des Betriebsinhabers, wenn sie zusammen mit dem Grundstücksanteil des Betriebsinhabers zu mehr als der Hälfte ihres Werts dem Gewerbebetrieb dienen. 5Wegen des Abzugs von Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit betrieblich genutzten Grundstücken und Grundstücksanteilen des Ehegatten des Betriebsinhabers vgl. Abschnitt 43 Abs. 3.

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