Sowohl die Vereinbarung eines Vormietrechts als auch die Ausübung dieses Rechts sind formlos gültig (strittig). Für den entstehenden Mietvertrag gilt aber § 550 Abs. 1 BGB (Schriftform), wenn die Vertragszeit mehr als 1 Jahr beträgt.
Schriftform
Aus Beweisgründen sollten Sie immer die Schriftform wählen.
Frist beachten!
Die Frist zur Ausübung des Vormietrechts beginnt mit der Mitteilung des Verpflichteten (= Vermieter), dass der Vormietfall eingetreten ist, sowie mit der Mitteilung des Inhalts des abgeschlossenen Mietvertrags; sie endet 2 Monate nach der Mitteilung (§ 469 BGB entsprechend).
Diese Frist dürfen Sie vertraglich auch anders regeln.
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