Der Verpflichtete, i. d. R. der Vermieter, muss sich im Vertrag mit dem Dritten für den Fall der Ausübung des Vormietrechts absichern, da er sonst diesem gegenüber schadensersatzpflichtig wird. Der ursprüngliche Vertrag besteht nämlich auch bei Ausübung des Vormietrechts fort.
Absicherung bei Ausübung des Vormietrechts gegenüber dem Dritten
In dem Mietvertrag mit dem Dritten sollte ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vormietrecht enthalten sein. Ebenfalls sollte ein Rücktrittsrecht des Vermieters oder eine auflösende Bedingung vereinbart werden.
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