Voraussetzung für die Ausübung des Vormietrechts ist, dass mit einem Dritten ein Mietvertrag abgeschlossen wird.
Keinen Einfluss auf Vertragsbedingungen
Auf die Bestimmungen dieses Mietvertrags hat der Vormietberechtigte keinen Einfluss; er kann nur sein Vormietrecht ausüben oder nicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Vormietverpflichtete und der Dritte arglistig zusammenwirken, um den Vormietberechtigten von der Ausübung seines Rechts abzuhalten (z. B. durch Vereinbarung einer unrealistisch hohen Miete). Das muss allerdings der Berechtigte beweisen, was sehr schwierig sein dürfte.
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