Beim Vormietrecht handelt es sich um ein Dreipersonenverhältnis zwischen

  • Vermieter (= Verpflichteter),
  • Mieter (= Dritter) und
  • Vormietberechtigtem (= Berechtigter).

Beim Vormietrecht ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Sache zu vermieten, d. h. er ist in seiner Entscheidung frei, ob er einen Mietvertrag abschließen will oder nicht. Entschließt er sich zur Vermietung, so kann der Vormietberechtigte sein Vormietrecht ausüben. In diesem Fall tritt der Vormietberechtigte nicht in den Vertrag zwischen Vermieter und Mieter ein, sondern es kommt ein neuer Mietvertrag zwischen ihm und dem Vermieter zustande, zu den gleichen Konditionen wie beim Vormietfall.

Es gibt also insgesamt 3 verschiedene Verträge:

  • Vormietvertrag zwischen Vermieter und Berechtigtem,
  • Mietvertrag zwischen Vermieter und Drittem (Vormietfall) und
  • der durch Ausübung des Rechts zustande kommende Mietvertrag zwischen Vermieter und Berechtigtem.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Mietvorvertrag um die gesetzlich nicht geregelte Verpflichtung zweier Parteien, nämlich dem zukünftigen Vermieter und dem zukünftigen Mieter, zu einem späteren Zeitpunkt ein Mietverhältnis einzugehen. Im Gegensatz zu dem Vormietrecht handelt es sich beim Mietvorvertrag um eine einklagbare Verpflichtung, da der Mietvorvertrag bindend ist.

 
Praxis-Tipp

Wichtige Punkte sollten konkret geregelt werden

  • Wie und in welcher Form kann das Vormietrecht ausgeübt werden?
  • Wie erfolgt die Mitteilung an den Berechtigten? (in welcher Form, in welcher Frist?) In jedem Fall muss der Mietvertrag beweisbar (z. B. Einwurf durch Boten) übermittelt werden.
  • Welche Frist gilt für die Ausübung?
  • Was gilt bei einem Verkauf?

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