(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:
2. |
Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/33/EG, |
3. |
Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/33/EG. |
(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk zu werben.
(3) 1Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. 2Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden,
1. |
die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist, |
(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.
(5) Es ist einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu sponsern.
(6) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität,
1. |
an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, |
2. |
die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet, oder |
3. |
die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat, |
zu sponsern.
(7) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring nach Absatz 6 verboten ist, mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern, kostenlos zu verteilen.
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