Mit der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Vertrag zwischen Vorkaufsberechtigtem, der nunmehr Käufer geworden ist, und Verpflichtetem zustande. Der Vertrag ist also nicht mehr neu zu beurkunden. Selbstverständlich aber ist die dingliche Auflassung in einer Auflassungsurkunde zu beurkunden. Der Vorkaufsberechtigte ist nun voll inhaltlich an den Kaufvertrag gebunden, eine Änderungsbefugnis besteht nicht mehr.

 
Achtung

Verwalterzustimmung erforderlich

Ist zur Veräußerung der Eigentumswohnung eine Verwalterzustimmung erforderlich, die für einen Erwerb durch einen Dritten eingeholt wurde, so muss diese hinsichtlich des Vorkaufsberechtigten erneut eingeholt werden, da eine derartige Zustimmung stets nur für die konkrete Person eines Erwerbers erteilt werden kann.

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