Sobald also nun der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben möchte, hat er eine entsprechende Erklärung an den Vorkaufsverpflichteten zu richten, sodass der Kauf zu den Bedingungen des Drittkaufs zustande kommt. Diese Vorkaufserklärung ist stets formfrei aber bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

 
Achtung

Voraussetzung ist Kaufvertrag

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist, dass der Vorkaufsverpflichtete mit dem dritten Erwerber einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Vorher kann das Vorkaufsrecht durch den Vorkaufsberechtigten nicht ausgeübt werden. Selbstverständlich kann aber ein Wohnungskauf auch unabhängig von der Ausübung des Vorkaufsrechts dann erfolgen, wenn sich der Wohnungsverkäufer direkt an den Vorkaufsberechtigten zwecks Verkaufs wendet, etwa weil er ohnehin nur an diesen verkaufen möchte. Dieses Rechtsgeschäft hat dann freilich nichts mit dem Vorkaufsrecht zu tun.

Ist zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten ein Kaufvertrag geschlossen worden, so ist dies dem Vorkaufsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht obliegt dabei dem Verpflichteten, selbstverständlich kann eine entsprechende Mitteilung auch seitens des Dritten erfolgen, der i. d. R. ein Interesse daran haben wird, ob nun er Wohnungseigentümer wird oder der Vorkaufsberechtigte.

 
Achtung

Verstoß gegen Treu und Glauben

Die Vorkaufserklärung kann u. U. wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam sein. Beispiele aus der Rechtsprechung: Der Vorkaufsberechtigte hat versprochen, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben; der Vorkaufsberechtigte ist offensichtlich zahlungsunfähig; der Vorkaufsberechtigte verweigert von Anfang an die Zahlung.

Auf die Ausübung des Vorkaufsrechts kann jederzeit formlos verzichtet werden.

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