Rz. 11

Nach dem deutschen IPR richtet sich das Erbstatut mit Inkrafttreten der EuErbVO am 17.8.2015 nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Es gibt Staaten, die aufgrund der Bindungswirkung sowohl den Erbvertrag als auch das gemeinschaftliche Testament ablehnen. Es ist daher stets zu prüfen, ob der Staat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen zulässt; ist das nicht der Fall, wird der Erbvertrag – nach ausländischem Recht – i.d.R. nichtig sein. An dieser Abgrenzungsproblematik hat sich auch durch die EuErbVO nichts Grundsätzliches geändert, da sich die Zulässigkeit von Erbverträgen nach wie vor nach dem jeweiligen nationalen Recht richtet. Allerdings regelt Art. 25 EuErbVO, dass es für die Beurteilung von Erbverträgen nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt, sondern im Zeitpunkt der Errichtung ankommt. Ein späterer Umzug ist insoweit unschädlich.

Darüber hinaus eröffnet Art. 22 EuErbVO die Möglichkeit, eine Rechtswahl dahingehend zu treffen, welches Erbrecht anzuwenden sein soll. Vorsorglich sollte daher eine solche Rechtswahl in den Erbvertrag aufgenommen werden. Diese Verfügung kann vertragsmäßig getroffen werden, § 2278 Abs. 2 BGB.

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