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Durch die Einigung der Vertragsparteien entsteht hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügungen eine vertragliche Bindung; sowohl frühere als auch spätere letztwillige Verfügungen sind, soweit der vertragsmäßig Bedachte beeinträchtigt wird, unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament ergibt sich die Bindungswirkung dagegen erst durch die Wechselbezüglichkeit (§§ 2270, 2271 BGB). Vertragsmäßig können – müssen aber nicht – nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen oder die Wahl der Anwendung eines bestimmten Erbrechts getroffen werden (§§ 1941 Abs. 1, 2278 Abs. 2 BGB). Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten, andernfalls liegt kein Erbvertrag, sondern ein Testament vor.[9] Andere letztwillige Verfügungen wie z.B. die Teilungsanordnung, Erbausschließung oder Ernennung eines Testamentsvollstreckers können dagegen nur einseitig verfügt werden; sie sind vollständig nach Testamentsrecht zu beurteilen (§ 2299 BGB). Während das Testament und die einseitigen Verfügungen frei widerruflich sind (§§ 2253 ff. BGB), ist die Widerruflichkeit der letztwilligen vertragsmäßig getroffenen Verfügung ausgeschlossen. Die erbvertragliche Bindung kann jedoch entfallen durch Anfechtung (§§ 2281 ff. BGB), durch einen Aufhebungsvertrag (§§ 2290 ff. BGB), durch Rücktritt (§§ 2293 ff. BGB) oder sie kann gegenstandslos werden: durch Ausschlagung, Erbverzicht oder Vorableben des Bedachten; ferner kann die Bindung dadurch ausgeschlossen werden, dass sich der Erblasser die Befugnis zur abweichenden letztwilligen Verfügung vorbehält, wobei dieser Vorbehalt nicht alle vertragsmäßigen Verfügungen erfassen darf, da ansonsten kein Erbvertrag vorliegt.[10] Eine Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, wird i.d.R. nicht in Betracht kommen,[11] da der Motivirrtum in den §§ 2078 Abs. 2, 2079, 2281 BGB berücksichtigt wird.

[9] BGHZ 26, 204.
[10] BGHZ 26, 204.
[11] Mayer, DNotZ 1990, 755.

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