Rz. 22

Ist der Pflichtteilsberechtigte als Erbe berufen und mit einer Auflage belastet, kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Bewertung des Nachlasses nach § 2311 BGB sind Auflagen keine Abzugsposten. Sie mindern also den Wert des Nachlasses nicht, nach dem sich der Pflichtteil berechnet.[24] Ist der Pflichtteilsberechtigte durch eine Auflage begünstigt, bekommt er die Leistung aus der Auflage zusätzlich zu seinem Pflichtteil. § 2307 BGB, der für den pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer eine Anrechnung des Vermächtnisses auf den Pflichtteil vorsieht, gilt nicht entsprechend.[25] Will der Erblasser ein Zusammentreffen von Pflichtteil und Leistung aus der Auflage vermeiden, muss er mit einer Pflichtteilsstrafklausel arbeiten und die Auflage der Klausel entsprechend auflösend bedingt anordnen, so dass sie entfällt, wenn die Pflichtteilsstrafklausel greift. Der Erbe kann eine Auflage kürzen, so dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Begünstigten aus der Auflage verhältnismäßig getragen wird (§ 2318 Abs. 1 BGB); für eine Auflage, mit der ein objektiver Zweck verfolgt wird, gilt das gleichermaßen. Auch ein Kürzungsrecht nach § 2322 BGB erfasst eine Auflage. Der Erblasser kann die Pflichtteilslast allerdings abweichend verteilen (§ 2324 BGB).

[24] Palandt/Weidlich, § 2311 Rn 5.
[25] RG HRR 28 Nr. 427; Palandt/Weidlich, § 2192 Rn 1.

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