Rz. 37

Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beachten bei einer aufschiebenden Bedingung, Betagung und Befristung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Korrespondierend mit der Erbschaftsbesteuerung des Erwerbs eines Vermächtnisses stellt das Vermächtnis eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar, die den steuerpflichtigen Erwerb des mit dem Vermächtnis Belasteten, zumeist des Erben, schmälert (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG), somit auch der eines Vermächtnisses, ist vom Erwerber (Vermächtnisnehmer) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermächtnis dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das zuständige Finanzamt bestimmt sich nach § 35 ErbStG. Dem Wohnsitz des Erblassers sind in der Regel zentrale "Erbschaftsteuer-Finanzämter" zugeordnet. Einer Anzeigepflicht bedarf es allerdings nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beruht.

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ergibt sich aus § 31 ErbStG nach einer Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Dabei sind die Sonderregelungen für Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger in § 31 Abs. 5 und Abs. 6 ErbStG zu beachten.

 

Rz. 38

Ein Erlass der Erbschaftsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist geboten, wenn dem Vermächtnisnehmer lediglich ein geringerer Betrag zugeflossen ist, als ihm nach dem Vermächtnis zusteht und mit weiteren Zahlungen wegen des Vermächtnisses aufgrund der Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse nicht mehr zu rechnen ist.[42]

 

Rz. 39

Die erbschaftsteuerlichen Vorschriften sind nicht nur bei letztwilligen Verfügungen des Erblassers anwendbar, sondern auch auf die sonstigen Erwerbe, auf die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für "Vermächtnisse" anzuwenden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Unter diese gesetzlichen Vermächtnisse fallen insbesondere der Voraus (§ 1932 BGB), für den – soweit es sich um Haushaltsgegenstände handelt – ein Freibetrag besteht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Hausrat: 41.000 EUR, andere bewegliche Gegenstände: 12.000 EUR, in Steuerklasse I), und der Dreißigste (§ 1969 BGB), der jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei bleibt.

Die Bewertung des Vermächtnisses erfolgt nach § 12 ErbStG.

[42] FG Düsseldorf v. 10.3.2010 – 4 K 3000/09 Erb, juris, rkr.; Linnartz, AnwZert ErbR 22/2018 Anm. 2.

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