Rz. 10

Da die Erbschaft dem Nacherben erst mit dem Nacherbfall anfällt, § 2139 BGB, unterliegt er bis zu diesem Zeitpunkt keiner Steuerpflicht, auch wenn er grds. bereits mit dem Erbfall eine veräußerliche und vererbliche Anwartschaft auf den späteren Erwerb erhält.[18] Diese Anwartschaft erstarkt keineswegs immer zum Vollrecht und bildet daher keinen eigenständigen Erwerb. Sie gehört gem. § 10 Abs. 4 ErbStG auch nicht zum Nachlass des Nacherben, so dass auch seine Erben insoweit keine Erbschaftsteuerpflicht trifft, wenn der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt. Auch die Schenkung der Nacherbschaft bildet keinen steuerpflichtigen Erwerb.[19] Hingegen entsteht eine Steuerpflicht, wenn der Nacherbe gegen Abfindung auf sein Nacherbenrecht verzichtet bzw. dieses gegen Entgelt überträgt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG) oder wenn er die Nacherbschaft gegen Abfindung ausschlägt (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG). Ferner liegt eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden vor, wenn der Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbfolge Nachlassgegenstände vor dem Nacherbfall überträgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).[20]

 

Rz. 11

Der Erwerb des Nacherben unterliegt gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. h ErbStG mit dem Wert zum Zeitpunkt des Nacherbfalls der Erbschaftsteuer.[21] Der Nacherbe ist beweisbelastet dafür, ob und in welcher Höhe der Nachlass des Vorerben der Nacherbfolge unterliegendes Vermögen enthält.[22] Hat er den Nachlass zu Zeiten der Vorerbschaft in Erwartung des Nacherbfalls, etwa durch Baumaßnahmen auf dem Nachlassgrundstück, im Wert gesteigert, so mindert sich seine steuerliche Bereicherung um den Wert des Vermögenszuwachses, unabhängig davon, ob zivilrechtliche Ersatzansprüche bestehen.[23]

[18] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 6 Rn 8.
[20] Näher MüKo/Grunsky, § 2100 Rn 55; BFH BStBl II 1971, 394.

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