Rz. 5

Die Ausgleichungsvorschriften sind auch bei der Berechnung von Abfindungen gem. § 16 GrdstVG zu berücksichtigen.[16] In § 12 Abs. 9 HöfeO findet sich eine spezielle Ausgleichungsvorschrift, die entgegen § 2056 BGB Zuzahlungs- und Herausgabepflichten enthält.

[16] MüKo/Ann, § 2050 Rn 41; Soergel/Wolf, § 2050 Rn 26.

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