Leitsatz

Die elterliche Sorge für die minderjährige Tochter war vom AG auf die Kindesmutter übertragen worden, bei der das Kind seit Juli 2003 lebte. Seit ca. Ende des Jahres 2004 bestand keinerlei Kontakt mehr zwischen Vater und Tochter. Gegen den erstinstanzlichen Beschluss zur elterlichen Sorge hat der Kindesvater befristete Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss bezüglich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts aufzuheben. Er begehrte die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet, da zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindesmutter dem Wohl der Tochter am besten entspreche.

Eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge komme nicht in Betracht. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setze eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und habe sich am Kindeswohl auszurichten (BverfG FamRZ 2004, 354, 355).

Dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck des § 1671 BGB lasse sich nicht ableiten, dass der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge ein Vorrang einzuräumen sei. Es könne nicht vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel für das Kind die beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. auch ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt; u.a. Beschluss vom 10.1.2005, 3 UF 194/04, Beschluss vom 20.4.2004, 3 UF 72/04; Beschluss vom 28.11.2006, 3 UF 238/06).

Eine tragfähige und für die realistische Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge erforderliche Basis sei nicht ersichtlich. Aus dem wechselseitigen Parteivortrag - insbesondere aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers - folge, dass die Beziehung zwischen den Eltern in einer Weise zerrüttet sei, die auch für das streitige Sorgerechtsverfahren das übliche Maß erheblich übersteige. Bei der von den Eltern praktizierten Form der Kommunikation sei eine zweckmäßige Kooperation zwischen ihnen nicht denkbar.

Unter diesen Umständen sei nur die Ausübung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil vorstellbar. Es komme lediglich die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter in Betracht. Dies ergebe sich bereits aus dem Grundsatz, dass die elterliche Sorge grundsätzlich von demjenigen Elternteil auszuüben ist, bei dem die Kontinuität der Betreuung am besten sichergestellt werden könne und zu dem das Kind die stärkeren Bindungen aufweise. Die Tochter lebe seit der Trennung ihrer Eltern im Juli 2003 bei ihrer Mutter. Seit ca. Ende des Jahres 2004 hätten keinerlei Kontakte mehr zwischen ihr und dem Vater bestanden. Schon aus diesen äußeren Daten folge, dass die Übertragung der Sorge auf den Kindesvater zurzeit im Hinblick auf die langjährige Entfremdung nicht in Betracht komme.

Aus den Schilderungen des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin ergebe sich eine positive Entwicklung der Tochter seit der Zeit, in der sie allein von ihrer Mutter betreut werde. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von dem Kontinuitätsgrundsatz abgewichen werden müsse, seien nicht ersichtlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.03.2007, 3 UF 54/07

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