Leitsatz

Die Kindesmutter begehrte die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für ein gemeinschaftliches Kind. Sie begründete ihren Antrag mit fehlendem Kontakt sowohl zwischen den Kindeseltern als auch zwischen Vater und Kind. Ferner führte sie an, das Kind zeige schon dann psychosomatische Reaktionen, wenn an beide Elternteile adressierte Schreiben eingingen. Im Übrigen sei es eigener Wunsch des Kindes, keinen Kontakt zum Vater mehr haben zu wollen.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen von der Kindesmutter eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG lagen die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht vor. Es komme maßgeblich darauf an, ob zwischen den Kindeseltern ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft bestehe, allerdings reiche deren Fehlen allein nicht aus. Vielmehr müssten darüber hinaus noch abträgliche Auswirkungen auf das Kindeswohl festzustellen sein. Zu erheblichen Streitpunkten zwischen den Kindeseltern im Hinblick auf Angelegenheiten der gemeinsamen elterlichen Sorge sei es im Hinblick auf die erteilte Vollmacht in der Vergangenheit wohl zu Streitigkeiten nicht gekommen. Auch der Wunsch des Kindes, keinen Kontakt mehr zu seinem Vater zu haben, rechtfertige eine Auflösung der gemeinsamen Sorge nicht.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 03.01.2012, 10 WF 263/11

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