Kommentar

Eine im Dienste des Landes Berlin stehenden Erzieherin, deren Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ( BAT/BL ) zu beurteilen war, klagte gegen das betreffende Bundesland auf eine bestimmte Vergütungsgruppenzulage . Die allgemeine Vergütung erfolgte nach einem Änderungstarifvertrag weiterhin nach der Vergütungsgruppe V b BAT/BL , wohingegen sich die allgemeine Zulage nach einem älteren Tarifvertrag aus dem Jahr 1982 richtete und somit nach V c BAT/BL erfolgte. Diese Zulage wurde jedoch auf die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütungsgruppe V b und V c BAT/BL angerechnet, womit die Klägerin allerdings nicht einverstanden war. Sie argumentierte dahingehend, daß ihr nach einer seit dem 1. 1. 1991 geltenden Fassung des Tarifvertrags zusätzlich zu der ihr tariflich zustehenden Vergütung nach V b BAT/BL eine Vergütungsgruppenzulage nach V c BAT/BL zustehe. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, daß ein Angestellter auch tariflich nach V c BAT/BL bezahlt wird. Dies war jedoch nicht der Fall, denn die Erzieherin war aufgrund einer tarifvertraglichen Übergangsregelung, die ihr Bestandsschutz für ihre allgemeine Vergütung nach V b BAT/BL garantierte, bezahlt worden. Die allgemeinen Bezüge nach V b BAT/BL überstiegen jedoch die Bezüge, die ihr ohne die bestandsschützende Übergangsregelung nach V c BAT/BL (einer niedrigeren Vergütungsgruppe) zustehen würden. Mit dieser speziellen tarifvertraglichen Regelung wurde aber gleichzeitig auch ein Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach V c BAT/BL ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, so das BAG, daß die Erzieherin mittlerweile eine Tätigkeit ausübt, nach der sie in die Vergütungsgruppe V c BAT/BL einzugruppieren ist, und zwar jedenfalls so lange, als die nach dem Änderungstarifvertrag bestandgeschützte Vergütung (nach V b BAT/BL) insgesamt höher liegt als die ohne diesen Bestandsschutz einschließlich der Vergütungsgruppenzulage zu zahlende Vergütung.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 24.06.1998, 4 AZR 369/97

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