Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, wenn die

  • allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
  • Vollzeitpflege im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und erforderlich ist.[1]

Generell liegt ein entsprechender Bedarf vor, wenn

  • Eltern wichtige Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen und
  • die betroffenen Kinder nicht mehr über Familien unterstützende Hilfen erreicht werden können.[2]
[1] Zu diesen unbestimmten Rechtsbegriffen besteht ein Beurteilungsspielraum des Jugendamts. Siehe zu diesem ausführlich Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2021, § 27 Rn. 13 ff. und VGH BW, Beschluss v. 9.12.1996, 7 S 310/95, juris; BVerwG, Beschluss v. 24.6.1999, 5 C 24/98, juris.
[2] Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Weiterentwickelte Empfehlungen zur Vollzeitpflege/Verwandtenpflege, 1. Auflage 2004.

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