Die Personensorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, wenn die
- allgemeinen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII vorliegen und
- Vollzeitpflege im Hinblick auf die Kindesentwicklung geeignet und erforderlich ist.[1]
Generell liegt ein entsprechender Bedarf vor, wenn
- Eltern wichtige Versorgungs- und Erziehungsfunktionen nicht wahrnehmen und
- die betroffenen Kinder nicht mehr über Familien unterstützende Hilfen erreicht werden können.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen