Leitsatz

  • Vollstreckungsabwehrantrag als zutreffender Rechtsbehelf für behauptete Vollstreckungsverjährung

    Vollstreckungsverjährung nur bei Festsetzung von Ordnungsmitteln, nicht aber von Zwangsgeld

 

Normenkette

§ 767 ZPO, § 888 ZPO, Art. 9 EGStGB

 

Kommentar

1. Ist der Schuldner in einem Wohnungseigentumsverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts durch Zwangsgeld zur Vornahme einer Handlung angehalten worden (hier: in näher bestimmter Weise Rechnung zu legen und bestimmte Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen), ist der zutreffende Rechtsbehelf, mit dem geltend gemacht werden soll, Vollstreckungsverjährung sei eingetreten, der Vollstreckungsabwehrantrag (Vollstreckungsgegenklage).

2.  Art. 9 EGStGB sieht eine Vollstreckungsverjährung nur bei Festsetzung von Ordnungsmitteln, nicht aber von Zwangsgeld vor.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von DM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.11.1999, 2Z BR 157/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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