Hilfe für Hinterbliebene
Die Vollmacht über den Tod hinaus hat mehrere Vorteile: Der Nachlass bleibt "handlungsfähig", auch wenn sich die Ermittlung der Erben oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers länger hinzieht. Ferner lässt sich so bei der Übertragung von Grundstücken eventuell die Erteilung eines Erbscheins umgehen. Allerdings sind je nach Fallkonstellation einige Besonderheiten zu beachten.
Abgrenzung
Eine Vollmacht kann der Vertretene auch für die Zeit nach seinem Tod erteilen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der postmortalen Vollmacht, die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll, und der transmortalen Vollmacht, die bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeübt werden kann und über den Tod des Erteilenden hinaus fortgilt. Soll aufgrund einer vom Erblasser erteilten Vollmacht nach dessen Ableben über Grundstücke verfügt werden, setzt dies zum einen materiell-rechtlich voraus, dass die Vollmacht nicht mit dem Tod des Erblassers erloschen ist. Zum anderen sind verfahrensrechtlich die §§ 29, 35 ff. GBO zu beachten.
Vorsorgevollmacht
Die bereits weit verbreitete Vorsorgevollmacht ist dann für Grundstücksgeschäfte ungeeignet, wenn sie erst bei Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eintritt. In jedem Fall sollte bei Vorsorgevollmachten, die auch die Erleichterung der Nachlassabwicklung bezwecken sollen, auf den Zusatz ihrer Fortgeltung über den Tod hinaus nicht verzichtet werden.
Generalvollmacht
Für die Praxis ergiebiger ist die Erteilung einer Generalvollmacht. Soweit der Bevollmächtigte die Vollmachtserteilung durch den Erblasser in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form nachweist, kann der Bevollmächtigte grundsätzlich auch noch handeln, wenn der Erbe bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Vollmachtsmissbrauch
Freilich hat der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen. Der Vertragspartner hat keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzt Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn für den Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.
(Ausführlich dazu Weidlich, ZEV 2016, S. 57)
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