Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Umfang einer Bevollmächtigung wird dabei stets von dem Vollmachtgeber bestimmt. Da der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gesetzlich vertritt, muss ein Nachweis der Vertretungsmacht von ihm nicht geführt werden, weshalb es keiner Vollmachts- bzw. Ermächtigungsurkunde zum Nachweis der Vertretungsmacht bedarf. Ausnahme hiervon bildet allerdings der Abschluss von Darlehens- und Grundstückskaufverträgen. Hierzu muss der Verwalter durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt werden.
Da der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 WEG außergerichtlich und gerichtlich vertritt, bedarf es keiner gesonderten Vollmachtsurkunde. Stimmrechtsvollmachten in der Eigentümerversammlung bedürfen nach § 25 Abs. 3 WEG der Textform.
LG Lüneburg, Urteil v. 22.9.2017, 9 S 19/17: Es genügt nicht, dass Stimmrechts- bzw. Vertretungsvollmachten körperlich existieren. Sie müssen in der Wohnungseigentümerversammlung auf Verlangen auch vorgelegt werden können.
Vollmachten müssen auf Verlangen vorgelegt werden
Wohnungseigentümer können sich in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen. Es genügt zwar die Textform für die Vollmacht, allerdings muss sie auf Verlangen auch vorgelegt werden.
Jederzeitiges Einsichtsrecht in Vollmachten
Nicht nur der Verwaltungsbeirat hat im Laufe der Wohnungseigentümerversammlung das Recht zur Einsichtnahme in die Vertretungsvollmachten, sondern jeder Wohnungseigentümer.
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