Eine Vollmachterteilung seitens des Verwalters spielt in erster Linie im Rahmen gerichtlicher Verfahren eine Rolle, in der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anwaltlich vertreten ist. In diesem Fall bevollmächtigt der Verwalter den Rechtsanwalt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eine Bevollmächtigung Dritter durch den Verwalter kann auch etwa im Fall größerer Erhaltungsmaßnahmen dergestalt in Betracht kommen, dass etwa beauftragte Sonderfachleute ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einholen.

 
Achtung

Nichtige Verwaltervertragsklausel

Insbesondere ältere Verwalterverträge enthalten oftmals folgende Klausel: "Der Verwalter kann Untervollmacht erteilen." Eine derartige Klausel ist bereits deshalb unwirksam, weil der Verwalter mangels eigener Bevollmächtigung als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Untervollmachten nicht erteilen kann. Im Übrigen würde die Klausel, wollte man sie dergestalt auslegen, dass der Verwalter Vollmachten erteilen kann, eine in dieser umfassenden Form unzulässige Erteilung von Vollmachten erlauben. Verwalterleistungen sind grundsätzlich "in Person" zu erbringen. Ist der Verwalter eine juristische Person, ist die besondere Vertrauensstellung an die Organisation und die Erfahrung der juristischen Person geknüpft. Einer in der Sache unbeschränkten Übertragungsbefugnis in Formularverträgen steht § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen.[1]

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