Insbesondere im Rahmen einer Veräußerungszustimmung des § 12 WEG ist der Nachweis der Verwalterstellung dem Grundbuchamt gegenüber in öffentlich beglaubigter Form zu erbringen. Gleiches gilt im Fall der beschlussweisen Aufhebung der Veräußerungszustimmung gemäß § 12 Abs. 4 WEG. Ist der Verwalter ein bauträgerseits eingesetzter Erstverwalter, genügt auch die Vorlage der entsprechenden Teilungserklärung. Allerdings ist umstritten, ob der Verwalter in der Teilungserklärung eingesetzt werden kann. Mit Anlegen der Grundbücher entsteht nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der teilende Eigentümer hat daher die Möglichkeit einer entsprechenden "Ein-Personen-Beschlussfassung".

 
Hinweis

Teilungserklärung

Der Nachweis kann ohnehin dann nicht durch Teilungserklärung geführt werden, wenn diese älter als 3 Jahre ist, da nach § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG eine Erstverwalterbestellung bei Begründung des Wohnungseigentums für mehr als 3 Jahre nicht möglich ist (s. "Wiederbestellung des Verwalters").

Wurde der Verwalter mittels Bestellungsbeschluss neu oder erstmals bestellt, erfolgt der entsprechende Nachweis dem Grundbuchamt gegenüber mittels notarieller Beglaubigung der Protokollunterschriften, wobei der Beschluss vom Versammlungsleiter, einem Wohnungseigentümer und soweit ein Verwaltungsbeirat besteht, entweder von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Im Fall der "Ein-Personen-Beschlussfassung" nach Entstehen der Gemeinschaft bedarf es selbstverständlich nur der Beglaubigung der Unterschrift des teilenden Eigentümers.

 
Hinweis

Vollmachtnachweis eines Rechtsanwalts

Grundsätzlich kann das Grundbuch im Übrigen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingesehen werden. Ein Nachweis der Vollmacht kann, muss aber nicht verlangt werden. Die von einem Rechtsanwalt begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit, kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründete Zweifel bestehen. In aller Regel benötigt der Rechtsanwalt demnach keine schriftliche Vollmacht seitens des Verwalters.[1]

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