Diese Vorlage beinhaltet eine Prozessvollmacht für ein bestimmtes Verfahren. Die Prozessvollmacht ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.[1] Von der steuerpflichtigen/bevollmächtigenden Person kann die Bevollmächtigung dem Gericht gegenüber schriftlich, aber auch per Telegramm, Telefax/Telekopie oder durch elektronische Mitteilung mitgeteilt werden.[2] Die bevollmächtigte Person selbst kann ihre Vollmacht nur durch Vorlage der schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original nach § 62 Abs. 6 Satz 1 und 2 FGO nachweisen. Die Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht innerhalb einer bestimmten Frist sollte unbedingt beachtet werden. Zwar gilt bei der Bevollmächtigung von Steuerberaterinnen/Steuerberatern, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und den anderen in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Berufsträgern kein Amtsermittlungsgrundsatz.[3] Der Mangel ist aber spätestens dann zu berücksichtigen, wenn die Gegenseite das verlangt.

Wird die Bevollmächtigung nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegt, kann dies dazu führen, dass eine Klage als unzulässig abgewiesen wird und die Kosten des Verfahrens ggf. der vollmachtlos auftretenden Person auferlegt wird.[4] Eine erneute Klage dürfte in der Regel daran scheitern, dass die Klagefrist abgelaufen ist.

Mit einer konkretisierten Prozessvollmacht wird die/der Bevollmächtigte nicht umfassend zur Führung von finanzgerichtlichen Prozessen beauftragt, sondern zur Führung eines konkreten Verfahrens.

Bei Verfahren vor den Finanzgerichten besteht grundsätzlich kein Vertretungszwang. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige sich in der Regel selbst vertreten können. Zulässig ist aber die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person, § 62 FGO. § 62 FGO gilt nur für die gewillkürte, nicht aber gesetzliche Vertretung. Demgegenüber schreibt § 62 Abs. 4 FGO vor, dass sich Steuerpflichtige bei Verfahren vor dem BFH durch eine Person i. S. d. § 3 Nr. 1 StBerG als Bevollmächtigte vertreten lassen müssen. Dazu zählen Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte/innen, niedergelassene europäische Rechtsanwälte/innen, Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen. Ebenfalls zur Vertretung berechtigt sind Gesellschaften i. S. v. § 3 Nr. 2 und 3 StBerG (z. B. Partnerschafts-, Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungsgesellschaften, die durch einen der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen tätig werden, vgl. § 62a FGO).

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