Begriff

Vogelfüttern ist zwar per se nicht verboten, angesichts der Taubenplage in manchen Großstädten jedoch nicht ratsam und kann zudem durch Beschluss der Wohnungseigentümer unterbunden werden.

Unabhängig davon, wie man zu Vögeln und dem Tierschutz im Allgemeinen steht, sollte das Füttern von Vögeln unterbleiben. Dies gilt sicherlich weniger für die Wintermonate in kleineren Gemeinden als vielmehr für das Ganzjahresfüttern in den Großstädten, das zu einer wahren Taubenplage geführt hat. Dies hat bereits so manche Gemeindeverwaltung auf den Plan gerufen, um durch Ortssatzungen das Füttern zumindest von Tauben zu untersagen. Vogelfutterstellen sind auf Balkonen jedenfalls in einer Weise aufzustellen, dass es auf dem Balkon des darunter liegenden Wohnungseigentums nicht zu Beeinträchtigungen durch Futterreste und Vogelkot kommt.[1]

Grundsätzlich können aber auch die Wohnungseigentümer durch Beschluss das Füttern von Vögeln im Bereich der Wohnungseigentumsanlage verbieten. Grund hierfür ist weniger eine etwa vermehrte Lärmbelästigung als vielmehr Schäden am Sondereigentum und auch am gemeinschaftlichen Eigentum durch Vogelkot. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung zum Schutz des gemeinschaftlichen Eigentums.

Verstoßen einzelne Wohnungseigentümer gegen einen derartigen Beschluss, kommen grundsätzlich entsprechende Unterlassungsansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer infrage. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen des Sondereigentums durch die mit dem verbotswidrigen Vogelfüttern zusammenhängende Kotbelästigung dürften jedoch mangels Kausalitätsnachweises ins Leere gehen.

 
Hinweis

Private Vogelhaltung

Hält einer der Wohnungseigentümer im Bereich seines Sondereigentums Vögel, so hat er entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass diese sich nicht auf dem gemeinschaftlichen Eigentum niederlassen. Andererseits dürfen jedoch die übrigen Wohnungseigentümer durch das Füttern dieser Vögel nicht dafür sorgen, dass diese sich im Bereich des Gemeinschaftseigentums sesshaft machen.[2]

[2] LG Oldenburg, Urteil v. 28.5.1998, 4 O 981/987, DWW 1999 S. 259.

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