Rz. 705

Bis zum In-Kraft-Treten des MoMiG war das Recht der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen sowohl gesetzlich im Gesellschaftsrecht (in den jetzt weggefallenen §§ 32a, 32b GmbH a. F., § 172a HGB a. F.) und im Insolvenzrecht als auch durch komplizierte Rechtsprechungsregeln bestimmt.[1] Die jetzige Regelung[2] verlagert die gesamte Problematik des Eigenkapitalersatzrechts ausschließlich in das Insolvenzrecht. Grundgedanke der Regelung soll sein, den Organen und Gesellschaftern der GmbH einen einfachen Rechtsrahmen vorzugeben.[3]

 

Rz. 706

Durch § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG soll die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregelungen zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen aufgegeben werden, indem generell angeordnet wird, dass Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen nicht wie haftendes Eigenkapital zu behandeln sind. Die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens wird damit obsolet. Tilgungsleistungen auf solche Forderungen können folglich keine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verbotenen Auszahlungen des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens mehr sein.

 

Rz. 707

Als Konsequenz der Aufgabe der Rechtsprechungsregeln kann künftig die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 30 GmbHG verweigert werden. Sofern und soweit jedoch die Rückzahlung zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt, kann die Gesellschaft ein auf § 64 Satz 3 GmbHG gestütztes Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.[4] Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz werden im Ein-Jahreszeitraum vor der Insolvenz von § 135 InsO erfasst. Des Weiteren ist zugunsten der Gläubiger für den Fall der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Korrektur der Anfechtungsfrist nach § 6 AnfG vorgesehen.

[1] Hierzu die Vorauflagen an dieser Stelle und Scholz/K.Schmidt, § 32b a. F.; Kritisch Meilicke, GmbHR 2007, S. 225 ff.
[2] Dazu Habersack, ZIP 2007, S. 2145 ff.
[3] Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs v. 23.5.2007, S. 96.

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