Rz. 693

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird die GmbH & Co. KG aufgelöst, §§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB. Insolvenzgründe sind wie bei einer Kapitalgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 InsO). Während der Geschäftsführer bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen, berechtigt die drohende Zahlungsunfähigkeit den Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrags, verpflichtet ihn aber nicht (vgl. § 15a Abs. 1 InsO).[1]

Zahlungsunfähigkeit

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies ist nach der Rechtsprechung[2] grundsätzlich dann der Fall, wenn die Liquiditätslücke der Gesellschaft 10 % oder mehr ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt und sie diese nicht innerhalb der nächsten drei Wochen abdecken kann. Sobald die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist und die Geschäftsführer müssen ggf. die vermutete Zahlungsunfähigkeit widerlegen.

Um die Zahlungsunfähigkeit festzustellen oder die gesetzliche Vermutung bei Zahlungseinstellung zu widerlegen, ist es erforderlich, einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus aufzustellen, in dem alle verfügbaren liquiden Finanzmittel sowie alle fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden und der um eine Finanzplanung für die nächsten drei Wochen zu ergänzen ist. Bei Unterdeckungen sind insbesondere auch die Möglichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen, neue Liquidität (z. B. durch Darlehen im Rahmen von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen) aufzunehmen oder Stundungsvereinbarungen abzuschließen. Kann die Unterdeckung nicht beseitigt werden, liegt die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vor und die Geschäftsführer müssen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Überschuldung

Neben der Zahlungsunfähigkeit besteht eine Insolvenzantragspflicht auch bei Überschuldung. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise eingeführten und inzwischen unbefristet (d. h. auch nach dem 31.12.2013) geltenden gesetzlichen Regelung[3]  in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.

Aus Praktikabilitäts- und Kostengründen ist also zunächst eine sog. insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu treffen und erst im Anschluss – falls die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist – die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung der Gesellschaft zu ermitteln.

Eine positive Fortbestehensprognose kann bejaht werden, wenn anhand der Finanzplanung des Unternehmens plausibel gemacht werden kann, dass im Prognosezeitraum, der nach der h. M. das laufende und das nächste Geschäftsjahr umfasst[4] , das finanzielle Gleichgewicht gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird. In diesem Fall liegt keine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung vor.

Fällt hingegen die Fortbestehensprognose negativ aus, liegt zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor und die insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft muss anhand eines sog. Überschuldungsstatus geprüft werden. In diesem sind die Aktiva und Passiva der Gesellschaft mit ihren Liquidations- bzw. Zerschlagungswerten gegenüberzustellen, wobei z. B. Darlehen, für die ein Rangrücktritt erklärt wurde, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu berücksichtigen sind. Wenn die so ermittelten Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft übersteigen, liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft vor und die Geschäftsführer müssen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Von der eingangs dargestellten Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit, die keine Insolvenzantragspflicht auslöst. Durch diese Vorschrift soll der Gesellschaft vielmehr die Chance gegeben werden, bereits in einem recht frühen Stadium freiwillig die Möglichkeiten des Insolvenzverfahrens zu nutzen, um die erforderlichen Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen leichter umsetzen zu können.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß § 18 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Hierbei muss – wie bei der Überschuldungsprüfung – eine stichtagsbezogene Prognose für einen künftigen Zeitraum von rund zwei Jahren erstellt werden, in der die gesamte Entwicklung der Finanzlage – unabhängig von der jeweiligen Fälligkeit – durch Gegenüberstellung aller bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten und den zu erwartenden Ein...

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