Rz. 932

Hat eine Stiftung Erstausstattung oder Zustiftung durch Erwerb von Todes wegen erlangt, sind einige ertragsteuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

 

Rz. 933

Die Aufwendungen, die einer als Erbin eingesetzten Stiftung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen entstehen, kann sie nicht als Betriebsausgaben abziehen.[1438] Diese Lasten waren nämlich von vornherein mit dem Erbe verbunden, können also nicht dem unternehmerischen Bereich der Stiftung zugeordnet werden. Ist die Stiftung als Erbe eines Betriebsvermögens o. Ä. verpflichtet, in Erfüllung eines Vermächtnisses einzelne Wirtschaftsgüter an Dritte weiterzugeben, so stellt dies regelmäßig eine Entnahme dar,[1439] die mit dem Teilwert anzusetzen ist. Handelt es sich bei den betreffenden Einzelwirtschaftsgütern um wesentliche Betriebsgrundlagen, so kann die Weitergabe eine Betriebsaufgabe zur Folge haben.[1440]

 

Rz. 934

Ist eine Stiftung nicht als Allein-, sondern als Miterbe eingesetzt und gehört zum Nachlass auch eine betriebliche Funktionseinheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil), so ist die Stiftung (ebenso wie die anderen Erben) nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs[1441] ab dem Erbfall wie ein Mitunternehmer zu behandeln.

 

Rz. 935

Allerdings können die Einkünfte einem Miterben – auch der Stiftung – allein zugerechnet werden, wenn er unmittelbar nach dem Erbfall die Unternehmensführung übernimmt und als wirtschaftlicher Eigentümer des nachlasszugehörigen Betriebsvermögens anzusehen ist.[1442] Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in der Erbauseinandersetzung einem Miterben allein zugeteilt wird und diese Zuteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.[1443] Entspricht die Zuteilung den Anordnungen des Erblassers und hat der betreffende Miterbe nach dem Erbfall das Unternehmen weitgehend allein geführt, so sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs[1444] die zwischenzeitlich erwirtschafteten Einkünfte auch dann allein diesem Miterben zuzurechnen, wenn die Auseinandersetzung erst einige Zeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgt.

[1438] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1183.
[1439] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1184.
[1440] Gebel, a. a. O.
[1442] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1198.

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