Rz. 918

Privatnützige Stiftungen sind als juristische Personen des privaten Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Dabei unterliegt das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KStG, §§ 2 ff. EStG) einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG) sowie der Belastung durch den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent (§ 2 Nr. 3, § 3 Nr. 1 und 4 SolZG).

 

Rz. 919

Zur steuerlichen Behandlung von Stiftungen in der Zeit zwischen der Errichtung des Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung der Stiftung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts im Falle ihrer Anerkennung aufgrund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig sind.[1429]

 

Rz. 920

Als unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaft steht der Stiftung ein Freibetrag von jeweils 5.000 EUR bei der Körperschaftsteuer (§ 24 KStG) sowie bei der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG) zu.

 

Rz. 921

Eine Stiftung kann steuerbare Einkünfte in allen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG erzielen, sie kann also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte (i. S. d. § 22 EStG) haben. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus selbstständiger Arbeit sind jedoch allenfalls in Ausnahmefällen denkbar.[1430] Im Vergleich mit der gemeinnützigen Stiftung ist hervorzuheben, dass die Steuerpflicht auch Einkünfte aus Vermögensverwaltung, vor allem als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), umfasst.

 

Rz. 922

Einkünfte, die keiner der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen sind, bleiben selbstredend auch bei Stiftungen körperschaftsteuerfrei. Dies betrifft vor allem Zustiftungen in den Vermögensstock der Stiftung und andere unentgeltliche Zuwendungen.[1431]

 

Rz. 923

Aufwendungen für die Erfüllung der durch das Stiftungsgeschäft vorgeschriebenen Zwecke, insbesondere für Geld- oder Sachzuwendungen an die Begünstigten, können bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden (§ 10 Nr. 1 KStG). Dieses Abzugsverbot gilt sowohl für die unmittelbaren als auch für die mittelbaren Leistungen der Stiftung.[1432] Hiervon sind allerdings nur solche Aufwendungen betroffen, die sich der Art nach als Einkommensverwendung darstellen. Damit sind Aufwendungen, die den Charakter von Betriebsausgaben haben, nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen abzusetzen.[1433]

Ebenso wenig können die sich aus Stiftungsgeschäft bzw. Satzung ergebenden Verpflichtungen zu solchen Leistungen gewinnmindernd passiviert werden. Auch bei der anlässlich der Zuwendung zu tragenden Erbschaftsteuer ist ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (§ 10 ErbStG).

[1429] BFH, Urteil v. 17.9.2003, I R 85/02, BStBl 2005 II S. 149 und dazu Walz in Strachwitz/ Mercker, Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis 2005, S. 433, 436 f.; vgl. auch die Anmerkung von Wachter, ZErb 2004, S. 98 ff. Zum Beginn der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG s. o. Rn. 702 ff.; zur erbschaftsteuerlichen Behandlung postmortaler Erträge, die vor Rechtsfähigkeit der Stiftung erwirtschaftet worden sind, vgl. oben Rn. 561 ff.
[1430] Geiger, in Dötsch/Jost/Pung/Witt, KStG, § 8, Rn. 41.
[1431] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1145.
[1432] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1146. Siehe BFH, Urteil v. 12.10.2011, I R 102/10, BFH/NV 2012 S. 517 ff. zur Abgrenzung von satzungsmäßigen Leistungen gem. § 10 Nr. 1 KStG und abzugsfähigen Spenden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG.

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