Rz. 857

Einige Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Übertragung von Todes wegen, also durch Erbeinsetzung oder durch Erfüllung eines Vermächtnisses bzw. einer Auflage erfolgt.

 

Rz. 858

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann grundsätzlich auch dann begründet werden, wenn die steuerbegünstigte Stiftung nicht Allein-, sondern Miterbe ist. Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs sind alle Miterben ab dem Erbfall als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu behandeln, wenn ein gewerbliches Unternehmen zum Nachlass gehört.[1325] Dies gilt unabhängig von der Länge des Zeitraums, in dem die Erbengemeinschaft das Unternehmen weiterführt.[1326] Die Mitunternehmerstellung – und damit auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Stiftung[1327] – endet, wenn das gewerbliche Unternehmen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einem anderen Miterben zugeteilt wird. Bis zu dieser Zuteilung ist der laufende Gewinn allen Miterben entsprechend ihrer Erbanteile zuzurechnen.

 

Rz. 859

Muss die Stiftung als Alleinerbe Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche erfüllen, so kann sie die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen.[1328] Denn die Aufwendungen resultieren aus Lasten, die von vornherein mit dem Erwerbstatbestand verknüpft waren und nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Aus diesem Grund verstößt die Stiftung durch die Erfüllung dieser Lasten auch nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO). Dies gilt auch dann, wenn die Lasten nicht auf testamentarischen Anordnungen des Stifters beruhen, sondern sich (wie z. B. Pflichtteilslasten) aus dem Gesetz ergeben.[1329]

 

Rz. 860

Ist die Stiftung als Erbe eines Betriebsvermögens verpflichtet, in Erfüllung eines Vermächtnisses einzelne Wirtschaftsgüter an Dritte weiterzugeben, so stellt dies regelmäßig eine Entnahme dar,[1330] die mit dem Teilwert anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Dadurch kommt es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven.

Ein diese Rechtsfolge vermeidender Buchwertansatz ist nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn die Stiftung das Einzelwirtschaftsgut ihrerseits unmittelbar nach der Entnahme an eine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich weitergibt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 EStG). Die Weitergabe kann, sofern es sich bei den betreffenden Einzelwirtschaftsgütern um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt, eine Betriebsaufgabe zur Folge haben.[1331]

Daneben können weitere Besonderheiten bei der Übertragung von Betriebsvermögen von Todes wegen auf eine gemeinnützige Stiftung auftreten. Erbt eine gemeinnützige Stiftung Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, die im Jahr des Erwerbs Gewinne erzielt, so kann sie nicht einen Verlustvortrag geltend machen, der noch für den Erblasser festgestellt worden ist. Der Verlustvortrag ist nicht vererblich.[1332]

Wenn die Stiftung Erbe eines Gesellschafters einer Personengesellschaft wird, jedoch nicht den Gesellschaftsanteil erbt, sondern Immobilien, die der Erblasser der Gesellschaft vermietet hatte und die folglich steuerlich betrachtet für ihn Sonder-Betriebsvermögen darstellten, so handelt es sich um eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG steuerbegünstigte Entnahme von Betriebsvermögen (Buchwert-Privileg) und nicht um eine Betriebsaufgabe, bei der die stillen Reserven zu versteuern wären.[1333]

 

Rz. 861

Ein nicht abschließendes ABC der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe findet sich im Anhang.[1334]

[1327] Vgl. Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1198.
[1328] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1183.
[1329] Gebel, a. a. O.
[1330] Gebel, Betriebsvermögensnachfolge, Rn. 1184.
[1331] Gebel, a. a. O.
[1334] Vgl. Anhang 2.

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