Normenkette

§ 15 WEG, § 21 WEG

 

Kommentar

1. Das Gesamtbild einer Eigentumswohnanlage sowie der Wert der einzelnen Wohnungen werden durch die Aufstellung von vier "völlig normalen" Gartenzwergen (3 Zwerge in einer Größe von etwa 25 cm und ein weiterer Zwerg von ca. 75 cm) nicht beeinträchtigt, sodass ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über deren Entfernung Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Es sind keinerlei Gründe auch nur ansatzweise erkennbar, die das Beseitigungsverlangen rechtfertigen könnten, zumal im vorliegenden Fall die Zwerge von öffentlichen Wegen aus gar nicht erkennbar seien, sondern nur innerhalb der Anlage und dort allein vom Balkon nur einer Wohnungseigentümerin.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zulasten der Antragsgegner, da die Rechtslage auch aus laienhafter Sicht vorliegend absolut eindeutig gewesen sei.

 

Link zur Entscheidung

( AG Recklinghausen, Beschluss vom 18.10.1995, 9 II 65/95= NJW-RR 11/1996, 657 = DWE 1/96, 40 mit Anm. Bielefeld, DWE 1/96, 18)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Anders entschied früher zu ähnlicher Fallkonstellation das OLG Hamburg (NJW 1988, 2052); diese Entscheidung stieß auf heftige Kritik in breiten Bevölkerungskreisen und führte sogar dazu, dass sich eigene "Vereine zum Schutz der Gartenzwerge" gründeten. Anders ist natürlich die "nachbarrechtliche" Rechtslage bei Aufstellung von sog. "Frust-Zwergen", die auf konkrete Ehrverletzung von Mitbewohnern oder Nachbarn abzielen (sollen) und Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen können. Die Aufstellung "dieser Art von Zwergen" wäre auch sicher wohnungseigentumsrechtlich nicht mehr von verkehrsüblicher Gartensondernutzungsberechtigung abgedeckt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge