Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung einer Videoüberwachung von Arbeitsplätzen und anderen Teilen des Betriebsgeländes.

Vorbemerkung

Der Einsatz von Videoüberwachung im Betrieb kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein. Es können Sachbeschädigungen oder Diebstähle von unbekannten Dritten oder Mitarbeitern begangen worden sein. Die Intensität zulässiger Überwachung ist davon abhängig, ob der Überwachung ein konkreter Anlass zugrunde liegt.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, sobald nicht ausschließlich technische Vorgänge gefilmt werden, sondern es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass auch Mitarbeiter, gleich ob zufällig, ungewollt oder vorhersehbar, vom Bildausschnitt erfasst werden können.

Ist eine Videokamera nicht funktionsfähig oder handelt es sich bloß um eine Kameraattrappe, erhebt sie keine Daten und fällt deshalb auch nicht in die Anwendungsbereiche der DSGVO und des BDSG.[1] Ist dem Arbeitnehmer jedoch nicht bekannt, dass es sich um eine Attrappe oder eine defekte Kamera handelt, übt sie für den Arbeitnehmer den gleichen Überwachungsdruck aus wie eine funktionsfähige Kamera. Aus diesem Grunde unterliegen auch Kameraattrappen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.[2]

Grundsätzlich hat die Videoüberwachung offen zu erfolgen. Eine versteckte, für die Mitarbeiter nicht erkennbare Videoüberwachung stellt einen besonders intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Sie bedarf besonderer Rechtfertigung.

[1] Das LG Berlin, Urteil v. 28.10.2015, 67 S 82/15 und v. 14.8.2018, 67 S 73/18 hat die Anwendbarkeit des BDSG bejaht und dabei auf den Überwachungsdruck, wie hier allein für das Mitbestimmungsrecht ausreichend gehalten, abgestellt.
[2] Diese Frage ist höchstrichterlich noch ungeklärt. Wie hier: Däubler, NZA 2017, 1481; Kramer IT-ArbR, B. Individualarbeitsrecht Rn. 784. Ablehnend: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.11.2014, 3 TaBV 5/14, NZA-RR 2015, 196.

Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung

Zwischen

.......................................................................

[Name und Adresse]

vertreten durch

.......................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

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[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.......................................................................

[Name]

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung einer Videoüberwachung getroffen:

Präambel

Die Parteien sind sich darüber einig, dass es unabdingbar ist, den Betrieb, einschließlich der Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel durch den Einsatz von Videoüberwachung vor unberechtigtem Betreten, Sachbeschädigung, Vandalismus und Diebstahl sowohl präventiv als auch repressiv zu schützen sowie eine entsprechende Strafverfolgung und eine entsprechende Wahrnehmung des Hausrechts zu gewährleisten. Unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter sollen mit dieser Betriebsvereinbarung diese Zwecke verwirklicht werden.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.

VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen ....[1]

Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.[2]

§ 2 Grundsätze der Videoüberwachung

  1. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Einführung von Videoüberwachung grundsätzlich zur Durchführung der Arbeitsverhältnisse erforderlich ist. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Rahmen von Videoüberwachungen ist deswegen § 26 Abs. 1 BDSG und nicht diese Betriebsvereinbarung.
  2. Stets gilt dabei, dass jede Datenverarbeitung nur dann erfolgen darf, wenn die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Dies setzt die Einhaltung der Zweckbindung, der Datenminimierung, der Datenrichtigkeit, der Speicherbegrenzung, der Integrität und Vertraulichkeit, der Rechenschaftspflicht, den Schutz personenbezogener Daten, Überwachungsmöglichkeiten, die Einhaltung von Auswertungsgrundsätzen und die Einbindung des Datenschutzbeauftragten voraus.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einführung einer Videoüberwachung aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung möglicherweise ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Mitarbeiter zur Folge haben kann, aber in der gegenwärtig vereinbarten Form noch nicht hat. Der Arbeitgeber wird eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung (DSFA) im Sinne des Art. 35 DSGVO mittels des Standard-Schutzmodells der Datenschutzkommission (DSK) durchführen, sobald die Erweiterung der Videoüberwachung, auch durch einzelne Zusatzvereinbarungen zu dieser Betriebsvereinbarung, ein hohes Risiko für...

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