OFD Frankfurt, 10.7.2017, FG 2026 A - 006 - St 21

Die am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten sowie ihre Bevollmächtigten und Beistände können sich auf Antrag seit dem 1.1.2001 während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen. Die mündliche Verhandlung wird dabei zeitgleich in Bild und Ton im Sitzungssaal des Finanzgerichts und an dem Ort übertragen, wo sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten (Videokonferenz).

Das Hessische Finanzgericht verfügt in allen Sitzungssälen über Videokonferenzanlagen.

Videokonferenzanlagen stehen derzeit an folgenden Orten zur Verfügung:

  • Steuerberaterkammer Frankfurt (Bleichstraße 1, 60313 Frankfurt)
  • Finanzamt Frankfurt am Main II (Gutleutstraße 122, 60327 Frankfurt)
  • Finanzamt Darmstadt (Soderstraße 30, 64283 Darmstadt)
  • Finanzamt Fulda (Königstraße 2, 36037 Fulda)
  • Finanzamt Gießen (Schubertstraße 60, 35392 Gießen)
  • Finanzamt Wiesbaden II (Dostojewskistraße 8, 65187 Wiesbaden)

Anträge auf Durchführung einer Videokonferenz sind von den Beteiligten rechtzeitig zu stellen. Das Gericht wird dann bereits im Vorfeld der Ladung zur mündlichen Verhandlung über den Antrag entscheiden und in geeignet erscheinenden Fällen die erforderlichen Terminabsprachen für eine Videokonferenz treffen.

Zur Verfahrensweise weist das Hessische Finanzgericht ausdrücklich auf Folgendes hin:

Bei Vorliegen eines Antrags auf Videokonferenzschaltung fragt die Gerichtsverwaltung die Verfügbarkeit der Übertragungsräume vorab ab. Erst danach ergehen die entsprechenden Ladungen.

Auch bei Abhaltung einer Videokonferenz ist der Ort der mündlichen Verhandlung ein Sitzungssaal des Hessischen Finanzgerichts. Nur hier kann das Gericht die Öffentlichkeit der Sitzung gewährleisten bzw. auf Antrag die Öffentlichkeit ausschließen. Hieraus folgt, dass entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes nur die Beteiligten, deren Bevollmächtigte und Beistände sowie Vertreter der Finanzbehörde Zugang zu den auswärtigen Videoräumen haben.

Per Videokonferenz geführte Verhandlungen werden nicht aufgezeichnet.

Sofern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz zu einer Zeit- und/oder Kostenersparnis führt, ist grundsätzlich ein entsprechender Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz beim Finanzgericht zu stellen.

Die Beantragung und Durchführung einer Videokonferenz ist unabhängig vom Verhalten des steuerlichen Beraters. Vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzgerichts ist es also auch möglich, dass nur das Finanzamt von der Möglichkeit der Videokonferenz Gebrauch macht und der steuerliche Berater den Termin zur mündlichen Verhandlung in den Räumen des Finanzgerichts wahrnimmt.

Die Bewertung der durchgeführten Videokonferenz über das Feedback-Formular entfällt.

 

Normenkette

FGO § 91a

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