Rz. 660

Die laufenden Geschäfte der treuhänderischen Stiftung werden vom Träger (Treuhänder) geführt. Er allein ist rechtlich handlungsfähig. Allerdings unterliegt er im Innenverhältnis den Bindungen aus dem Stiftungsvertrag. Dieser enthält regelmäßig die Bindung des Trägers an Weisungen des Stifters oder – häufiger – an Weisungen des Stiftungsrates (Kuratoriums, Beirats).[1030] Die wichtigste Entscheidung ist die über die Verwendung der Stiftungsmittel. Zu diesen Mitteln zählen die Erträge aus der Vermögensanlage sowie Zuwendungen an die Stiftung, die nicht dem Vermögen zugeführt wurden.[1031] Zu entscheiden ist,

  • welcher Teil dieser Mittel einer freien oder zweckgebundenen Rücklage zugeführt wird,[1032]
  • welcher Teil der Mittel ggf. an den Stifter oder seine Angehörigen auszuschütten ist, und vor allem
  • wie die übrigen Mittel für die unmittelbare Verfolgung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.
 

Rz. 661

Diese Entscheidungen sind durch den Stiftungsvertrag regelmäßig dem Stiftungsrat oder einem vergleichbaren Gremium übertragen. Der Träger ist vertraglich verpflichtet, die Entscheidungen des Stiftungsrats auszuführen. Diese Pflicht besteht allerdings zunächst nicht gegenüber dem Organ oder Gremium, sondern allein gegenüber dem Vertragspartner, also dem Stifter oder seinem Rechtsnachfolger. Grundsätzlich ist daher im Streitfall zunächst dieser berufen, die Einhaltung der vertraglichen Pflichten zivilgerichtlich geltend zu machen.

 

Rz. 662

Es steht Stifter und Träger indes frei, den (jeweiligen) Mitgliedern bestimmter Gremien im Stiftungsvertrag (regelmäßig in der Satzung) eigene Rechte einzuräumen, etwa auf Auskunftserteilung. Diese Rechte können die Gremienmitglieder dann selbstständig rechtlich wahrnehmen, auch mit gerichtlicher Hilfe. Falls gewünscht, kann der Stifter den Gremienmitgliedern auch das Recht einräumen, alle seine eigenen Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. So kann eine gerichtliche Kontrolle des Trägers für den Fall sichergestellt werden, dass der Stifter keine Erben hat, die in seine Rechtsposition eintreten, oder dass die Erben – im Gegensatz zu den nach bestimmten Kriterien ausgewählten Organmitgliedern – kein ausreichendes Interesse am Wohlergehen der Stiftung haben.

 
Hinweis

Zum Schutz des Trägers sollte der Stiftungsvertrag eine Regelung enthalten, nach der er die Ausführung von Beschlüssen des Stiftungsrats verweigern kann, wenn diese rechtswidrig sind oder im Widerspruch zur Stiftungssatzung stehen, etwa im Hinblick auf die Zweckwidmung, wenn die Stiftungsmittel nicht ausreichen. Im Streitfall ist auch hier der ordentliche Rechtsweg gegeben.

 

Rz. 663

Erhält der Träger aus den Stiftungsmitteln eine Entschädigung, so hat der Stiftungsrat auch die Abrechnung des Trägers zu genehmigen als Voraussetzung für die Auszahlung der Entschädigung.

[1030] Vgl. Rn. 224 ff.
[1031] Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürften bei treuhänderischen Stiftungen regelmäßig keine Rolle spielen, da sie nur im Ausnahmefall operativ tätig sind. Allerdings sind manche Erträge aus Unternehmensbeteiligungen aus steuerlicher Sicht als Erträge aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zu qualifizieren. Dann zählen die Gewinne nach Steuern aber auch zu den zu verwendenden Stiftungsmitteln.
[1032] Zur Rücklagenbildung bei gemeinnützigen Stiftungen s. ausführlich Rn. 722 ff.

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