Rz. 629

Die Vererbbarkeit des GmbH-Anteils kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.[1] Auch kann der Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter nicht vorschreiben, an wen er seinen Geschäftsanteil zu vererben hat. Die GmbH-Satzung kann aber bestimmen, was mit dem Geschäftsanteil nach seinem Anfall bei den Erben geschehen soll.[2] Der Gesellschaftsvertrag kann z. B. vorsehen, dass die Erben den Geschäftsanteil an eine bestimmte, in der Satzung bereits benannte oder von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss zu bestimmende Person abtreten müssen.[3]

 

Rz. 630

Die GmbH-Satzung kann auch regeln, dass der vererbte Geschäftsanteil von der Gesellschaft generell oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingezogen wird.[4]

Die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils oder seine Einziehung durch die Gesellschaft erfolgen grundsätzlich gegen Entgelt, das in der Satzung näher bestimmt werden kann.[5] Enthält die Satzung diesbezüglich keine Regelungen, ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils als Gegenwert von dem Erwerber oder bei einer Einziehung von der Gesellschaft geschuldet.[6]

[1] Scholz/Seibt, § 15 Rn. 27.
[2] BGH, Urteil v. 5.11.1984, II ZR 147/83, BGHZ 92 S. 386; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer, § 15 Rn. 9.
[3] Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer, § 15 Rn. 9; Scholz/Seibt, § 15 Rn. 32.
[4] Scholz/Seibt, § 15 Rn. 30; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Bayer, § 15 Rn. 20; siehe Rn. 575 ff.
[5] Baumbach/Hueck/Fastrich, § 15 Rn. 14 f.; Scholz/Seibt, § 15 Rn. 30 ff.
[6] Lutter/Hommelhoff, § 34 Rn. 49.

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