4.4.2.1 Gesetzliche Regelung
Rz. 627
Ein Geschäftsanteil einer GmbH ist gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich. Stirbt ein GmbH-Gesellschafter, erwirbt sein Erbe unmittelbar seinen Anteil gemäß § 1922 BGB. Die Mitgliedschaft geht mit allen Rechten und Pflichten des Erblassers auf den Erben über. Der Erbe haftet also auch für rückständige Einlagen und Nachschüsse, wobei die Haftung erbrechtlich beschränkbar ist.[1]
Der Geschäftsanteil gehört mit dem Todesfall zum Nachlass des Erblassers. Hat der verstorbene GmbH-Gesellschafter mehrere Erben, fällt der Geschäftsanteil gemäß § 2032 Abs. 1 BGB den Miterben zur gesamten Hand an. Sie verwalten den Anteil gemeinschaftlich, § 2038 BGB. Mitgliedschaftsrechte können sie nur gemeinschaftlich ausüben, § 18 Abs. 1 GmbHG.
Rz. 628
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage bei der KG, wo jeder der Miterben entsprechend seiner Erbquote einen Teil des Gesellschaftsanteils des Erblassers erwirbt und dadurch die Beteiligung eines Kommanditisten durch seinen Tod in viele selbständige Beteiligungen aufgespalten werden kann. Im Unterschied zur GmbH & Co. KG[2] ist die Testamentsvollstreckung an einem vererbten GmbH-Anteil problemlos zulässig.[3]
4.4.2.2 Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Rz. 629
Die Vererbbarkeit des GmbH-Anteils kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.[1] Auch kann der Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter nicht vorschreiben, an wen er seinen Geschäftsanteil zu vererben hat. Die GmbH-Satzung kann aber bestimmen, was mit dem Geschäftsanteil nach seinem Anfall bei den Erben geschehen soll.[2] Der Gesellschaftsvertrag kann z. B. vorsehen, dass die Erben den Geschäftsanteil an eine bestimmte, in der Satzung bereits benannte oder von der Gesellschafterversammlung durch Beschluss zu bestimmende Person abtreten müssen.[3]
Rz. 630
Die GmbH-Satzung kann auch regeln, dass der vererbte Geschäftsanteil von der Gesellschaft generell oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingezogen wird.[4]
Die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils oder seine Einziehung durch die Gesellschaft erfolgen grundsätzlich gegen Entgelt, das in der Satzung näher bestimmt werden kann.[5] Enthält die Satzung diesbezüglich keine Regelungen, ist der Verkehrswert des Geschäftsanteils als Gegenwert von dem Erwerber oder bei einer Einziehung von der Gesellschaft geschuldet.[6]
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