Rz. 617

Gesellschaftsrechtliche Haftung

Bei der Haftung des Nachfolgers eines verstorbenen Kommanditisten ist zu differenzieren, auf welche Weise er seinen Kommanditanteil erwirbt. Ist der Kommanditistennachfolger Erbe[1] des verstorbenen Kommanditisten, erwirbt er den Anteil im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Die Rechtsstellung des verstorbenen Kommanditisten geht als Ganzes auf den Erben über.[2] Der Erbe übernimmt als neuer Kommanditist auch hinsichtlich der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die der verstorbene Kommanditist innegehabt hatte. Er haftet für die Alt- und Neuverbindlichkeiten der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 171-173 HGB.[3] Einlageleistungen des verstorbenen Kommanditisten wirken für ihn.[4] Hatte also der verstorbene Kommanditist seine Einlage voll erbracht und damit jede weitere Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HS 2 HGB), kommt auch eine unmittelbare persönliche Haftung des Kommanditistenerben nicht mehr in Betracht.[5]

 

Rz. 618

Hatte dagegen der verstorbene Kommanditist seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht erbracht und haftete er den Gesellschaftsgläubigern wegen des offen stehenden Betrags bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme persönlich, haftet sein Rechtsnachfolger den Gläubigern mit seinem Privatvermögen in gleicher Weise.[6]

Hat ein Kommanditist seine Beteiligung mehreren Nachfolgern vererbt,[7] haften diese gemäß §§ 171-173 HGB wie oben beschrieben, aber auf die ihnen jeweils zukommende Haftsumme begrenzt.[8]

 

Rz. 619

Erbenhaftung

Neben dieser gesellschaftsrechtlichen Kommanditistenhaftung trifft den Nachfolger, der die Beteiligung als Erbe erwirbt, die Erbenhaftung für Altverbindlichkeit gemäß § 1967 BGB, §§ 171 f. HGB, wenn der verstorbene Kommanditist die Haftsumme noch nicht in das Gesellschaftsvermögen geleistet hatte und daher noch persönlich haftete.[9] Diese Haftung besteht in Höhe der noch nicht geleisteten Haftsumme und ist auf den Nachlass beschränkbar, §§ 1975 ff. BGB.[10]

Hat der verstorbene Kommanditist mehrere Erben, haften sie erbrechtlich als Gesamtschuldner, § 2058 BGB.[11]

 

Rz. 620

Haftung bei Nachfolge aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel

Hat der verstorbene Kommanditist mehrere Erben und hat aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel[12] im Gesellschaftsvertrag nur ein Erbe die Kommanditbeteiligung erworben, haftet nur dieser gesellschaftsrechtlich gemäß §§ 171-173 HGB.[13] Erbrechtlich haften auch hier alle Erben für Altverbindlichkeiten gemäß §§ 1967, 2058 BGB i. V. m. §§ 171 f. HGB als Gesamtschuldner, wenn die Haftsumme noch nicht voll erbracht ist.[14]

 

Rz. 621

Haftung bei fehlendem Nachfolgevermerk

Erwirbt ein Kommanditist seine Beteiligung aufgrund einer Erbschaft, ist wie bei der Anteilsübertragung ein entsprechender Vermerk im Handelsregister erforderlich.[15] Gemäß der Rechtsprechung zum Fehlen eines Nachfolgevermerks bei einer Anteilsübertragung[16] bleibt wohl auch hier die Haftung des Kommanditistennachfolgers trotz fehlenden Nachfolgevermerks unberührt. Es bleibt dabei, dass der neue Kommanditist gegenüber Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition einnimmt, die der verstorbene Kommanditist innehatte. Der Nachfolgerkommanditist kann sich also gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB auf den Ausschluss seiner persönlichen Haftung berufen, wenn der verstorbene Kommanditist seine Einlage erbracht hat.[17]

 

Rz. 622

Die persönliche Haftung des verstorbenen Kommanditisten lebt dagegen entsprechend § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, da seine im Handelsregister weiter eingetragene Haftsumme durch seine frühere Einlageleistung nicht mehr gedeckt ist.[18] Da der Nachfolgeerbe auch für Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 BGB haftet, trifft ihn diese persönliche Haftung des verstorbenen Kommanditisten gemäß § 1967 BGB i. V. m. § 172 Abs. 4 HGB. Diese Haftung ist erbrechtlich beschränkbar[19] und besteht nur gegenüber solchen Gesellschaftsgläubigern, denen die erbrechtliche Nachfolge nicht bekannt war, § 15 Abs. 1 HGB.[20]

 

Rz. 623

Unbeschränkte Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB

Die unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten, die zwischen dem Eintritt eines neuen Kommanditisten und seiner Eintragung in das Handelsregister entsteht, trifft auch denjenigen, der eine Kommanditbeteiligung durch Erbfolge erwirbt.[21] Da dieser Erwerb durch den Tod eines Kommanditisten ausgelöst wird, ist es dem Nachfolgererben nie möglich, seine Eintragung in das Handelsregister zum Zeitpunkt der Begründung seiner Mitgliedschaft eintragen zu lassen. Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung Rechnung und gewährt ihm eine "Schonfrist", bevor bei ihm die fehlende Eintragung zur unbeschränkten Haftung führt.[22] Der Nachfolgererbe entgeht also einer Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB, wenn er seine Eintragung in das Handelsregister unverzüglich herbeiführt.

 

Rz. 624

Da die Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB im Übrigen entfällt, wenn der Gläubiger Kenntnis von der Kommanditistenstellung des nicht eingetragenen Gesellschafters hat, kommt bei einer GmbH & Co. KG d...

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