4.2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 598

Im GmbH-Gesetz ist der Ausschluss eines Gesellschafters – abgesehen von den Sonderfällen des Ausschlusses säumiger Gesellschafter (§§ 21, 28 Abs. 1 GmbHG) und der fingierten Preisgabe bei Nichterfüllung unbeschränkter Nachschusspflichten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) – nicht geregelt.

Die GmbH-Satzung kann aber vorsehen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters von der Gesellschaft eingezogen werden kann (sog. Amortisation), § 34 GmbHG.[1] Auch kann die GmbH-Satzung die Gesellschafter ermächtigen, einen Mitgesellschafter dadurch auszuschließen, dass sie seinen Geschäftsanteil an Mitgesellschafter oder Dritte abtreten.[2]

Sind derartige Regelungen in der GmbH-Satzung nicht enthalten,[3] kann ein Gesellschafter per Ausschlussklage aus einer GmbH ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist.[4]

4.2.2.2 Einziehung von Geschäftsanteilen

 

Rz. 599

Voraussetzungen der Einziehung

Die Einziehung eines Geschäftsanteiles[1] ist nur möglich, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist, § 34 Abs. 1 GmbHG. Das Gesetz unterscheidet zwischen Einziehung mit Zustimmung und ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten (sog. Zwangseinziehung).

Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür in der GmbH-Satzung schon vor dem Zeitpunkt festgesetzt waren, zu dem der Gesellschafter seinen Anteil erworben hat, § 34 Abs. 2 GmbHG. Diese Bestimmung soll einen Gesellschafter, der seine Einlagepflicht erfüllt hat, davor schützen, dass er ungewollt seine Beteiligung auf eine Weise einbüßt, mit der er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft nicht zu rechnen brauchte. Stimmt ein Gesellschafter später einer Satzungsänderung zu, die die Voraussetzungen einer Zwangseinziehung schafft, gibt er diesen Schutz auf. Er steht dann einem Gesellschafter gleich, der sich bei seinem Eintritt einer bereits festgelegten Einziehungsregelung unterworfen hat.[2]

 

Rz. 600

Die Gründe, die eine Einziehung rechtfertigen, müssen so genau formuliert werden, dass sie die mit der Klausel konkret verbundenen Risiken für den einzelnen Gesellschafter deutlich machen.[3] Einziehungsgründe können z. B. der Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters oder die Pfändung seines Geschäftsanteils sein. Sind in einer GmbH & Co. KG die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditisten der GmbH & Co. KG, kann der Verlust des Kommanditanteils ein Grund für die Zwangseinziehung des GmbH-Geschäftsanteils sein.[4]

Es ist auch zulässig, die Einziehung an einen "wichtigen Grund" in der Person des Gesellschafters zu knüpfen, wenn der Begriff des wichtigen Grundes keinen weitergehenden Inhalt haben soll, als ihm Gesetz und Rechtsprechung allgemein beilegen.[5]

Zur Wirksamkeit der Einziehung ist ein Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 4 GmbHG) und sein Zugang an den betroffenen Gesellschafter erforderlich.[6]

 

Rz. 601

Rechtsfolgen der Einziehung

Rechtsfolge der Einziehung ist der Wegfall des Geschäftsanteils. Er wird durch die Einziehung vernichtet, gleichzeitig gehen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft unter.

In der Regel erwächst dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch die Einziehung seines Geschäftsanteils ein Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft.[7] Soweit die GmbH-Satzung keine Regelungen über Art und Höhe dieses Anspruchs enthält, bestimmt sich die Abfindung nach dem Verkehrswert des Geschäftsanteils.[8] Bei der Zahlung eines Einziehungsentgelts ist die Bestimmung des § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, wonach das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf, § 34 Abs. 3 GmbHG. Eine Abfindung kann also aus dem Vermögen der Gesellschaft nur gezahlt werden, wenn entsprechende Mittel über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhanden sind.

[1] Ausführlich hierzu: Zeilinger, GmbHR 2002, S. 772 ff.
[2] BGH, Urteil v. 19.9.1977, II ZR 11/76, GmbHR 1978 S. 131.
[3] Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 31.
[4] Scholz/Westermann, § 34 Rn. 15.
[5] Siehe dazu Rn. 568; BGH, Urteil v. 19.9.1977, II ZR 11/76, GmbHR 1978 S. 131, 132; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 31.
[6] Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 43.
[7] Luther/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 48; Baumbach/Hueck/Fastrich, § 34 Rn. 22.
[8] Siehe Rn. 642.

4.2.2.3 Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag

 

Rz. 602

Anstelle der Einziehung eines Geschäftsanteils kann die GmbH-Satzung einen Gesellschafter verpflichten, seinen Geschäftsanteil unter bestimmten Voraussetzungen an einen Mitgesellschafter oder Dritten abzutreten. Sie kann auch die Gesellschafter ermächtigen, einen Mitgesellschafter dadurch auszuschließen, dass sie selbst seinen Geschäftsanteil an Mitgesellschafter oder Dritte abtreten.[1]

Die Voraussetzungen, die an die Wirksamkeit solcher Ausschlussklauseln gestellt werden, entsprechen denen von Einziehungsklauseln (siehe Rn. 599 f.). Sogenannte Hinauskündigungsklausel...

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