Rz. 595

Erklärt der austrittsberechtigte Gesellschafter seine Kündigung gegenüber der Gesellschaft, erwirbt er einen Abfindungsanspruch gegenüber der GmbH.[1] Zahlt die GmbH die Abfindungssumme, kann sie nach ihrer Wahl seinen Geschäftsanteil einziehen[2] oder dessen Abtretung an sich oder einen von ihr benannten Mitgesellschafter oder Dritten verlangen.[3]

In der Zeit zwischen Kündigungserklärung und Einziehung bzw. Abtretung besteht die Mitgliedschaft des austrittsberechtigten Gesellschafters weiter fort.[4] Er kann also weiterhin sein Stimmrecht ausüben.[5] Er hat aber aufgrund der fortbestehenden gesellschaftlichen Treuepflicht in besonderem Maße Zurückhaltung bei der Ausübung von Verwaltungsrechten zu üben und darf nicht ohne triftigen Grund gegen Maßnahmen stimmen, die seine Vermögensinteressen nicht beeinträchtigen.[6]

[1] Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 17; Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 57.
[2] Siehe Rn. 599 ff.
[3] BGH, Urteil v. 26.10.1983, II ZR 87/83, BGHZ 88 S. 320 (322); Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 19; Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 59.
[4] Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 76.
[5] Anderer Ansicht Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 61.
[6] BGH, Urteil v. 26.10.1983, II ZR 87/83, BGHZ 88 S. 320 (328); Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 17; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Kleindiek, § 34 Rn. 76.

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